Kündigungsschutzrecht in Deutschland
Um eine Kündigung aussprechen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Man kann nur einen Vertrag kündigen, der auf wiederholten Austausch von Leistungen und Gegenleistungen ausgelegt ist. Einen solchen Vertrag nennt man Dauerschuldverhältnis. Zu den Dauerschuldverhältnissen gehören unter anderem der Dienstvertrag, der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag, der Pachtvertrag, die Leihe, der Darlehnsvertrag und der Versicherungsvertrag. Es steht jedem frei, ob er, wann er und mit wem er ein Dauerschuldverhältnis eingehen will. Ein Dauerschuldvertrag kann genau aus diesem Grund einseitig gekündigt werden. Da es hier immer einen schwächeren Partner gibt, welcher durch die Kündigung einen größeren Nachteil hat. Wenn z. B. einem Arbeitnehmer gekündigt wird, droht im ein finanzieller Verlust und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten. Um das auszugleichen gibt es das Kündigungsschutzrecht.
Das besondere Kündigungsschutzrecht für Arbeitnehmer in Deutschland
Es gibt für Arbeitnehmer ein besonderes Kündigungsschutzrecht. Dieser greift, wenn ein Betrieb, Geschäft oder eine Einrichtung mit Angestellten mehr als fünf Arbeitnehmer hat. Dies erschwert die Kündigung. Ist man länger als sechs Monate angestellt darf man nicht ohne weiteres gekündigt werden. Um eine Kündigung durchführen zu dürfen muss ein Grund vorliegen. Die Kündigung muss personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt erfolgen. Besteht für den Unternehmer die Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch eine Umschulung oder Fortbildung an anderer Stelle im Betrieb zu beschäftigen, darf er ebenfalls nicht gekündigt werden. In diesem Fall erhält der Angestellte eine Änderungskündigung und behält seinen Job grundsätzlich, aber an anderer Stelle im Betrieb. Dies ist vielleicht nicht toll, aber viel besser als eine Beendigungskündigung.
Es gibt Arbeitnehmergruppen, die unter besonderem Schutz stehen. Hierzu gehören unter anderem: werdende Mütter, Erziehungsgeldberechtigte, Schwerbehinderte, Auszubildende und Mitglieder der Betriebsverfassung. Grundsaätzlich darf nur nach Rücksprache mit dem Betriebsrat gekündigt werden. Jetzt ist noch wichtig zu unterscheiden, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Eine außerordentliche Kündigung geht nur in bestimmten Fällen, z. B. bei einem Vertrauensbruch, wie einem Diebstahl. Diese Kündigung wird dann sofort oder je nach Absprache mit 14tägiger Frist gültig. Bei einer ordentlichen Kündigung läuft alles nach den Buchstaben des Gesetztes und der Tarifverträge. Man sieht also, das Kündigungsschutzrecht zielt voll und ganz auf den Schutz der Arbeitnehmer ab und soll den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten, indem es vor schnellen und ungerechtfertigten Kündigungen schützt.